1. Der Verein führt den Namen „Blühfelder“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 27412 Bülstedt, Lange Straße 21.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein „Blühfelder“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Die Zwecke des Vereins sind
- die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie die Aufklärung über eben diesen.
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
- die Förderung der Artenvielfalt und des Tierschutzes.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gestaltung von Blühflächen innerhalb einer landwirtschaftlich genutzten Gebietskulisse.
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Mit dem Antrag erkennt die/der Bewerber_in für den Fall ihrer bzw. seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist der/dem Antragsteller_in schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands sind keine Rechtsmittel gegeben.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmeentschluss.
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre aktuelle Adresse mitzuteilen.
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) bei juristischen Personen mit deren Verlust der Rechtsfähigkeit;
c) durch freiwilligen Austritt;
d) durch Streichung von der Mitgliederliste;
e) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an die_den Vorstandsvorsitzende_n erforderlich.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat, wenn es seinen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen ist oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund besteht.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenverordnung festgelegt. In einer solchen können Regelungen zu Stundung und Erlass der Beiträge getroffen werden.
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie vier Beisitzern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Vorstand nur die Ehrenamtspauschale erhält bzw. unentgeltlich tätig wird.
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch die/den 1. Vorsitzende_n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende_n, per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
3. Die Vorstandssitzungen leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die/der 2. Vorsitzende.
4. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Sitzungsleiter_in zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
5. Der Vorstand hat das Recht, Änderung an der Satzung selbstständig vorzunehmen, wenn sie vom Gesetzgeber oder einer übergeordneten Institution durch eine veränderte Rechtsprechung vorgeschrieben werden. Die Mitglieder werden bei der nächsten Vollversammlung über die Satzungsänderungen in Kenntnis gesetzt.
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) beschließt über Vergütungen für Tätigkeiten, Näheres regelt §18,
g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
h) die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre E-Mail-Adresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die/der Versammlungsleiter_in hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer_innen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer_innen bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Um das Wissen der Kassenprüfer_innen weiterzugeben, beginnt die Amtsperiode der/des einen Kassenprüfer_in in einem Jahr und das des anderen im nächsten Jahr, so kommt es jedes Jahr zur Neuwahl nur einer der beiden Amtsträger_innen. So wird sichergestellt, dass die/der neue Kassenprüfer_in von der/dem erfahrenen Kassenprüfer_in lernen kann.
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzende_n, bei dessen Verhinderung der/dem 2. Vorsitzende_n oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine_n Leiter_in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter_in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
7. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter_in und der/dem Protokollführer_in zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §14 (7.) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidator_innen des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an andere gemeinnützige Vereine oder Organisationen, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Natur- und oder Tierschutzes verwenden. Die Entscheidung wird vom Vorstand getroffen.
Der Verein legt die Grundzüge der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung in einem gesonderten Regelwerk in Form einer „Datenschutzordnung“ schriftlich fest. Diese legt fest, welche Daten beim Vereinseintritt für die Verfolgung des Vereinsziels und für die Mitgliederbetreuung und -verwaltung notwendigerweise erhoben werden, welche_r Funktionsträger_in zu welchen Daten Zugang hat und zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet, genutzt und übermittelt werden dürfen. Ferner wird geregelt, welche Daten für welche anderen Zwecke in Erfahrung gebracht oder genutzt werden dürfen und welche Interessen des Vereins oder der/des Empfänger_in dabei als berechtigt anzusehen sind.
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig, sofern es sich nicht um Dienst- oder Arbeitsverträge für Mitglieder des Vorstands handelt. Über Dienst- und Arbeitsverträge der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein, gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung, an Dritte vergeben.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter_innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter_innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
5. Es steht der Mitgliederversammlung frei, eine Finanzordnung zu erstellen, welche weitere Einzelheiten regelt.
1. Der Verein führt den Namen „Blühfelder“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 27412 Bülstedt, Lange Straße 21.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein „Blühfelder“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Die Zwecke des Vereins sind
- die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie die Aufklärung über eben diesen.
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
- die Förderung der Artenvielfalt und des Tierschutzes.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gestaltung von Blühflächen innerhalb einer landwirtschaftlich genutzten Gebietskulisse.
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Mit dem Antrag erkennt die/der Bewerber_in für den Fall ihrer bzw. seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist der/dem Antragsteller_in schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands sind keine Rechtsmittel gegeben.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmeentschluss.
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre aktuelle Adresse mitzuteilen.
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) bei juristischen Personen mit deren Verlust der Rechtsfähigkeit;
c) durch freiwilligen Austritt;
d) durch Streichung von der Mitgliederliste;
e) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an die_den Vorstandsvorsitzende_n erforderlich.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat, wenn es seinen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen ist oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund besteht.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenverordnung festgelegt. In einer solchen können Regelungen zu Stundung und Erlass der Beiträge getroffen werden.
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie vier Beisitzern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Vorstand nur die Ehrenamtspauschale erhält bzw. unentgeltlich tätig wird.
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch die/den 1. Vorsitzende_n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende_n, per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
3. Die Vorstandssitzungen leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die/der 2. Vorsitzende.
4. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Sitzungsleiter_in zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
5. Der Vorstand hat das Recht, Änderung an der Satzung selbstständig vorzunehmen, wenn sie vom Gesetzgeber oder einer übergeordneten Institution durch eine veränderte Rechtsprechung vorgeschrieben werden. Die Mitglieder werden bei der nächsten Vollversammlung über die Satzungsänderungen in Kenntnis gesetzt.
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) beschließt über Vergütungen für Tätigkeiten, Näheres regelt §18,
g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
h) die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre E-Mail-Adresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die/der Versammlungsleiter_in hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer_innen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer_innen bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Um das Wissen der Kassenprüfer_innen weiterzugeben, beginnt die Amtsperiode der/des einen Kassenprüfer_in in einem Jahr und das des anderen im nächsten Jahr, so kommt es jedes Jahr zur Neuwahl nur einer der beiden Amtsträger_innen. So wird sichergestellt, dass die/der neue Kassenprüfer_in von der/dem erfahrenen Kassenprüfer_in lernen kann.
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzende_n, bei dessen Verhinderung der/dem 2. Vorsitzende_n oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine_n Leiter_in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter_in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
7. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter_in und der/dem Protokollführer_in zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §14 (7.) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidator_innen des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an andere gemeinnützige Vereine oder Organisationen, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Natur- und oder Tierschutzes verwenden. Die Entscheidung wird vom Vorstand getroffen.
Der Verein legt die Grundzüge der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung in einem gesonderten Regelwerk in Form einer „Datenschutzordnung“ schriftlich fest. Diese legt fest, welche Daten beim Vereinseintritt für die Verfolgung des Vereinsziels und für die Mitgliederbetreuung und -verwaltung notwendigerweise erhoben werden, welche_r Funktionsträger_in zu welchen Daten Zugang hat und zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet, genutzt und übermittelt werden dürfen. Ferner wird geregelt, welche Daten für welche anderen Zwecke in Erfahrung gebracht oder genutzt werden dürfen und welche Interessen des Vereins oder der/des Empfänger_in dabei als berechtigt anzusehen sind.
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig, sofern es sich nicht um Dienst- oder Arbeitsverträge für Mitglieder des Vorstands handelt. Über Dienst- und Arbeitsverträge der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein, gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung, an Dritte vergeben.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter_innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter_innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
5. Es steht der Mitgliederversammlung frei, eine Finanzordnung zu erstellen, welche weitere Einzelheiten regelt.
Adresse
Blühfelder e.V.
Lange Str. 21
27412 Bülstedt
Kontakt
bluehfelder.org
hallo@bluehfelder.org
#bluehfelder
Spendenkonto
GLS Bank
IBAN: DE23430609671241025000
BIC: GENODEM1GLS
Adresse
Blühfelder e.V.
Lange Str. 21
27412 Bülstedt
Kontakt
bluehfelder.org
hallo@bluehfelder.org
#bluehfelder
Spendenkonto
GLS Bank
IBAN: DE23430609671241025000
BIC: GENODEM1GLS